NEUIGKEITEN IN DER KFZ-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG

Gesetzesdekret 184/23 zur Umsetzung der Richtlinie EU 2021/2118 zur Reform der KFZ-Haftpflichtversicherung.

Das von der Regierung am 23.12.2023 erlassene Gesetzesdekret setzt eine europäische Verordnung um. Mit dieser wird die Versicherungspflicht auf Fahrzeuge ausgedehnt, für die bisher keine obligatorische KFZ-Haftpflichtversicherung vorgeschrieben war.
Die wichtigsten Änderungen sind:

Begriffsbestimmung “Fahrzeug”
1. jedes ausschließlich durch mechanische Kraft angetriebene Kraftfahrzeug, das auf dem Boden, nicht aber auf Schienen fährt, mit
  1.1 einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h; oder
  1.2 einem maximalen Eigengewicht von mehr als 25 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 14 km/h
2. jeder Anhänger, der zur Verwendung mit einem unter 1) genannten Fahrzeug bestimmt ist, unabhängig davon, ob er an dieses angehängt ist oder nicht
3. Elektrofahrzeuge [genaue Regelung steht noch aus].

Begriffsbestimmung “Verkehr”
Die Verwendung des Fahrzeugs muss mit seiner Funktion als Beförderungsmittel übereinstimmen.

Der Ort des Verkehrs
Die Versicherungspflicht besteht auch für Fahrzeuge die privaten oder eingeschränkt zugänglichen Flächen verkehren.

Geltungsbereich der Kfz-Haftpflichtversicherung
Die Vorschrift gilt unabhängig von den Merkmalen des Fahrzeugs, dem Gelände, auf dem es verkehrt und sie gilt auch für Fahrzeuge, die still stehen. Die Verpflichtung gilt auch für Fahrzeuge, die ausschließlich auf beschränkt zugänglichen Flächen eingesetzt werden (z.B. auf dem Firmengelände).

Wenn die Maschinen und Geräte Ihres Unternehmens die im Gesetz genannten Merkmale aufweisen, ist der Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung daher auch für ein Fahrzeug ohne Kennzeichen zwingend vorgeschrieben. Die Versicherungspflicht ist somit nicht mehr nur auf Fahrzeuge beschränkt, die ein Kennzeichen tragen. Sie gilt auch für Fahrzeuge, die nur eine Fahrgestellnummer aufweisen wie z. B. Gabelstapler und Arbeitsfahrzeuge, auch wenn sie beispielsweise nur innerhalb von Baustellen, Steinbrüchen und dergleichen verkehren. Voraussetzung sind die vorher beschriebenen technischen Merkmale: Geschwindigkeit >25 km/h oder (Gewicht >25 kg und Geschwindigkeit >14 km/h).

Beachten Sie bitte, dass Ihre Betriebshaftpflichtversicherung Schäden, welche durch die vorher beschriebenen Fahrzeuge versucht werden, nicht beinhaltet.